Aufrechnung bei fehlendem Vollbeweis zulässig
Aufrechnung nicht begründeter Aufwände ist gerechtfertigt, wenn geschäftsmässige Begründetheit nicht voll bewiesen wird.
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Aufrechnung nicht begründeter Aufwände ist gerechtfertigt, wenn geschäftsmässige Begründetheit nicht voll bewiesen wird.
Steuerlich werden Abschreibungen nur im Jahr des Wertverlusts anerkannt; spätere Abschreibungen verstoßen gegen das Periodizitätsprinzip.
Vermögenssteuerwert von Immobiliengesellschaften basiert auf Grundstückwerten; Vergleichspreise ähnlicher Objekte zulässig.
Gerichtskosten zur Vermeidung von Einkommenssteuern gelten nicht als Gewinnungskosten und sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Bei der Grundstückgewinnsteuer wird der Erlös um den Wert der Nutzniessung vom Verkehrswert des Grundstücks reduziert.
Bloße Erwähnung nicht deklarierter Vermögenswerte bei MWST-Kontrolle ohne Details gilt nicht als straflose Selbstanzeige.