Anrechnung von Zwischenverdienst im AVIG
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Vermögensverzicht bei Überbrückungsleistungen folgt EL-Recht, mit Sonderregel zu übermässigem Vermögensverbrauch (E. 7.2.3.2–7.2.3.5).
Art. 26a Abs. 1 BVG gilt nicht bei rückwirkender Rente mit Eingliederungsmassnahmen (E. 4).
Covid-19-Kredite gelten bei Erlassprüfung der Rückerstattung als Fremdkapital; Härtekriterium für juristische Personen relevant (E. 5.1–5.4)
Reglementsnormen gelten, wenn günstiger als BVG; Fristbeginn analog ATSG, Fristunterbrechung nach Art. 135 OR (E. 3.2–3.3).
Vorsorge nach Art. 47 BVG bleibt bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach 58 möglich, endet jedoch mit Vorsorgefall "Alter" (E. 4, 5.3.1.2).