Liegenschaftenhandel: Zeitpunkt der Einbuchung ins Geschäftsvermögen entscheidend
Für den steuerbaren Liegenschaftenhandel zählt der Zeitpunkt der Einbuchung ins Geschäftsvermögen, nicht das Gründungsdatum der Gesellschaft
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Für den steuerbaren Liegenschaftenhandel zählt der Zeitpunkt der Einbuchung ins Geschäftsvermögen, nicht das Gründungsdatum der Gesellschaft
Die Übertragung von Tieren als Entgelt für Dienste schließt eine gleichzeitige Schuldübernahme aus, da sonst kein Einkommen erzielt wird.
Einkünfte sind ausserordentlich, wenn sie von Vorjahren abweichen; Nachweis nötig, dass Erfolgshonorar die Ausserordentlichkeit nicht ändert
Art. 218 Abs. 5 lit. a DBG bezieht sich auf Pauschalabzug für Privatliegenschaften; für Geschäftsliegenschaften gelten andere Regeln.
Korrektur von handelsrechtswidrigen Bilanzansätzen bis zur Rechtskraft zulässig; Bilanzänderungen nur bis zur Steuererklärung möglich.
Revisionsgrund besteht nur für Tatsachen, die zum Verfahrenszeitpunkt vorlagen; spätere Urteile sind kein Revisionsgrund.