Einsprachefristen nach BdBSt und DBG ohne kantonalen Friststillstand
BdBSt und DBG regeln Einsprachefristen abschliessend, sodass kantonale Friststillstandsregeln nicht anwendbar sind.
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BdBSt und DBG regeln Einsprachefristen abschliessend, sodass kantonale Friststillstandsregeln nicht anwendbar sind.
Börsenverluste sind auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit nur abziehbar, wenn sie gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG verbucht wurden.
Im Differenzsteuerverfahren gelten ohne spezielle Regeln die Verlustverrechnungsregeln nach Art. 58 Abs. 2 BdBSt bzw. Art. 67 Abs. 1 DBG.
Bewohnt ein Aktionär testamentarisch vergünstigt eine Gesellschaftsliegenschaft, wird der Vorteil als Einkommen beim Aktionär erfasst.
Kinderabzug nur zulässig, wenn Kind am Jahresende die Voraussetzungen erfüllt; zürcherisches Steuergesetz ist verfassungskonform.
Kapitalversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie: Steuerumgehung prüfen; Zinsen steuerlich nicht abziehbar, auch keine Teilabzüge.