Beschwerde nur gültig mit fristgerechter Begründung
Beschwerde gilt nur als ordnungsgemäss eingereicht, wenn die Begründung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids eingeht.
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Beschwerde gilt nur als ordnungsgemäss eingereicht, wenn die Begründung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids eingeht.
Für eine Sicherstellungsverfügung reicht glaubhafte Gefährdung; bei Wohnsitz im Ausland wird Gefährdung angenommen.
Kulturlandverminderungsabgabe bleibt kantonales Recht; trotz Bundesnormen nur staatsrechtliche Beschwerde möglich.
Trotz Gutheissung der Beschwerde trägt Beschwerdeführer Verfahrenskosten, da Belege erst im oberinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden.
Wer vor Obergericht obsiegt, trägt Verfahrenskosten, wenn das Verfahren durch ihn verursacht oder unnötig verlängert wurde.
Sicherstellungsverfügung gerechtfertigt, da Steuerpflichtiger Bankkonten verheimlichte und Vermögen nur teilweise offenlegte.