Pflicht zur Stellungnahme nur bei relevanten Vorbringen
Steuerjustizbehörden müssen nur zu Vorbringen Stellung nehmen, die die relevanten Rechtsfragen betreffen.
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Steuerjustizbehörden müssen nur zu Vorbringen Stellung nehmen, die die relevanten Rechtsfragen betreffen.
Nichteintreten auf Einheitsbeschwerde, da keine klaren Anträge gestellt und keine Bezugnahme auf die Vorinstanz erfolgt.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ermessensweise zu ermitteln, wenn trotz Mahnung keine Details zur Drittpfandkommission vorliegen.
Sofortabschreibung ist aperiodisch und gemäss Art. 44 Abs. 2 DBG über zwei Jahre zu behandeln, keine doppelte Berücksichtigung.
Ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann die offensichtliche Unrichtigkeit eines Ermessenszuschlags nicht nachgewiesen werden.
Abziehbar sind nur gesetzliche oder reglementarisch vorgesehene Einkäufe in die überobligatorische Vorsorge gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG