Unentgeltliche Ertragsnutzniessung voll steuerbar nach Art. 21 DBG
Bei unentgeltlicher Ertragsnutzniessung greift Art. 22 Abs. 3 DBG nicht; Zahlungen sind voll nach Art. 21 DBG zu versteuern.
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Bei unentgeltlicher Ertragsnutzniessung greift Art. 22 Abs. 3 DBG nicht; Zahlungen sind voll nach Art. 21 DBG zu versteuern.
Umfangreiche Renovationen durch Eigentümer als Bauunternehmer lassen auf Geschäftsvermögen der Liegenschaft schließen.
Veranlagungsbehörde verlässt sich auf Angaben des Steuerpflichtigen; nur bei Verdachtsmomenten sind weitergehende Untersuchungen nötig.
Erwerb durch Erbgang und Landerschliessung erlauben spätere Grundstückgewinnbesteuerung; Überbauungsabklärung kann Gegenargument sein.
Die rechtzeitige Einreichung der Einsprache ist zu belegen; ohne Nachweis tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein.
Steuerbehörde muss Missverhältnis und Gewinnvorwegnahme bei Liegenschaftsverkauf nachweisen; Dreieckstheorie-Anwendung ist zu begründen.