Außerordentliche Unterhaltskosten nur für Privatliegenschaften abziehbar
Art. 218 Abs. 5 lit. a DBG erlaubt Abzug für ausserordentliche Unterhaltskosten nur bei Privatliegenschaften, nicht bei Geschäftsvermögen.
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Art. 218 Abs. 5 lit. a DBG erlaubt Abzug für ausserordentliche Unterhaltskosten nur bei Privatliegenschaften, nicht bei Geschäftsvermögen.
Bilanzierung eines Objekts deutet auf Geschäftsvermögen, wenn nicht als privat verbucht Tätigkeitsaufgabe kein Grund für Zwischenveranlagung
Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, außer bei offensichtlichen Fehlern.
Die Besteuerung einer Zuwendung als Einkommen gem. Art. 16 Abs. 1 DBG verstößt nicht gegen Bundesrecht, auch ohne Abzug bei Stiftungen.
Gewinne aus Vermögensverkäufen sind steuerbar bei Erwerbsabsicht, auch mit 25% Beteiligung als Konsortialpartner, unabhängig von Häufigkeit.
Anhaltende Verluste schließen Erwerbstätigkeit aus; Unterhaltsabzug bei hoher Verschuldung nicht möglich, auch nicht mit Gerichtsurteil.