Handänderungssteuer bei Fondsleitung: Belastung der Anleger
Handänderungssteuer bei Fondsleitung-Wechsel ist zulässig und auf Anleger übertragbar, sofern Fondsvertrag dies vorsieht (E. 4.5–4.6).
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Handänderungssteuer bei Fondsleitung-Wechsel ist zulässig und auf Anleger übertragbar, sofern Fondsvertrag dies vorsieht (E. 4.5–4.6).
Beitragszeiten im Ausland sind anrechenbar, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist (E. 5.3–5.4).
Instandstellungskosten bei wirtschaftlichem Neubau sind abziehbar, wenn sie werterhaltend wirken (E. 4.3–4.7).
Krankenkassenprämien sind nicht als selbst getragene Krankheitskosten steuerlich abzugsfähig.
Werterhaltende Instandstellungskosten von Geschäftsvermögen sind abzugsfähig, auch bei vorgenommenen Abschreibungen.
Verbuchtes Verwaltungsratshonorar kann dem einzigen eingetragenen Verwaltungsrat aufgerechnet werden.