Entschädigung bei Arbeitsende unter „andere Einkünfte“
Entschädigung bei Arbeitsende fällt unter Art. 21 MA OECD („andere Einkünfte“), nicht unter Art. 15 MA OECD („Vergütungen“).
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Entschädigung bei Arbeitsende fällt unter Art. 21 MA OECD („andere Einkünfte“), nicht unter Art. 15 MA OECD („Vergütungen“).
Steuerlast unterhalb des jährlichen Vermögenszuwachses gilt nicht als konfiskatorische Besteuerung.
Eine Guernsey-Entität ohne juristischen Status wird in der Schweiz transparent besteuert, wenn keine Geschäftsbetriebsmerkmale vorliegen.
Wohnsitzkanton kann keinen Anteil an Kollektivgesellschaft besteuern, wenn Teilhaber ohne Tätigkeit keinen Lohn bezieht.
Steuerrechtlich zählt die Jahresrechnung in CHF; Umrechnungsverluste aus funktioneller Währung sind nicht abzugsfähig.
Bei alternierender Obhut erhält der Elternteil mit höherem Einkommen den Verheiratetentarif, falls Betreuungskosten nicht gleich hoch sind.