Doppelbesteuerung: Einheitliche Ausscheidung für Barwertvorteil und Betriebsgewinn
Barwertvorteil aus Lease-and-lease-back bei Stromliegenschaften wird nach den gleichen Quoten wie der Betriebsgewinn ausgeschieden.
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Barwertvorteil aus Lease-and-lease-back bei Stromliegenschaften wird nach den gleichen Quoten wie der Betriebsgewinn ausgeschieden.
Allgemeiner Lebensmittelpunkt im Kanton X reicht nicht; Beziehung zu einem bestimmten Ort im Kanton muss nachgewiesen werden.
Liegenschaften zur sozialen Krankenversicherung sind nach Art. 17 Abs. 1 KVG steuerfrei; kantonale Besteuerung widerspricht Bundesziel.
Zahlung gilt als fristgerecht, wenn elektronische Übermittlung an die Post und Fälligkeitsdatum innerhalb der festgesetzten Frist liegen.
Gegen einen unverbindlichen Einschätzungsvorschlag ist keine Beschwerde möglich; erst die tatsächliche Veranlagung ist anfechtbar.