Nichteintreten mangels Beilage des angefochtenen Entscheids
Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde ein, da der angefochtene Entscheid nicht beigelegt wurde (Art. 42 Abs. 3 BGG).
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Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde ein, da der angefochtene Entscheid nicht beigelegt wurde (Art. 42 Abs. 3 BGG).
Abweichungen vom statutarischen Sitz als Hauptsteuerdomizil sind nur bei eindeutig widersprüchlichen tatsächlichen Verhältnissen möglich.