Kein Beschwerde- oder Feststellungsinteresse bei Verlustvorträgen
Festlegung von Verlustvorträgen begründet kein Beschwerde- oder Feststellungsinteresse, auch nicht bei möglicher Einkommensaufrechnung.
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Festlegung von Verlustvorträgen begründet kein Beschwerde- oder Feststellungsinteresse, auch nicht bei möglicher Einkommensaufrechnung.
Trotz statutarischem Sitz in Obwalden liegt das Hauptsteuerdomizil bei wesentlichen Geschäftstätigkeiten in Zürich.
Tourismusabgabe in Obwalden diskriminiert Nichtansässige und verstößt gegen das Rechtsgleichheitsgebot.
Ein Kanton muss periodische Steuern bis Ende Jahr "n+2" schriftlich anmelden; eine Verfügung ist nicht erforderlich.
Ein ähnlicher Stromverbrauch in zwei Kantonen deutet auf gleichwertige Nutzung hin und spricht gegen eine Wohnsitzverlegung.
Unverheiratete über 30 haben ihr Steuerdomizil meist am Arbeitsort, es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen.