Nicht nachgewiesene Bareinzahlungen als Einkommen
Nicht deklarierte Bareinzahlungen auf Bankkonten gelten als Einkommen, wenn deren Herkunft steuerlich nicht belegt werden kann.
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Nicht deklarierte Bareinzahlungen auf Bankkonten gelten als Einkommen, wenn deren Herkunft steuerlich nicht belegt werden kann.
Einkünfte fliessen mit der rechtsgültigen, beurkundeten Vertragsunterzeichnung zu, sofern keine Erfüllungsunsicherheit besteht.
Rügen, die im ordentlichen Verfahren möglich waren, rechtfertigen keine Revision.
Eine Ermessensveranlagung ist zulässig, wenn der Sachverhalt unklar bleibt, auch ohne Verschulden des Steuerpflichtigen.
Neue Anträge sind vor Bundesgericht unzulässig; es prüft nur den beantragten Arbeitswegkostenabzug, nicht den Wohnsitzkanton.
Ein Treuhänderschreiben, das nur den Erlass von Verzugszinsen beantragt, zählt nicht sinngemäß als Einsprache.