AHV-Beitragspflicht für geerbte Geschäftsimmobilien
Mieterträge aus im Geschäftsvermögen belassenen Erb-Liegenschaften gelten AHV-rechtlich als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
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Mieterträge aus im Geschäftsvermögen belassenen Erb-Liegenschaften gelten AHV-rechtlich als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Ohne Unterhaltszahlungen zählt das Obhutsverhältnis für den Steuerabzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a und Art. 214 Abs. 2 DBG.
Außerordentliche Dividenden unterliegen der Jahressteuer nach Art. 218 Abs. 3 DBG.
Verlustverrechnung wird bei Mantelhandel oder Fusion nicht zugelassen, wenn die übernommene Gesellschaft wirtschaftlich liquidiert ist.
AHV-Beiträge können nur im Jahr der Zahlung steuerlich abgezogen werden.
Ein Vorbezug für Wohneigentum in eine Pensionskasse gilt als Steuerumgehung.