Verlustverrechnung ohne Verzögerung
Verluste müssen mit dem nächstmöglichen Gewinn verrechnet werden, eine Verzögerung ist unzulässig.
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Verluste müssen mit dem nächstmöglichen Gewinn verrechnet werden, eine Verzögerung ist unzulässig.
Bei Vermögensanfall durch Erbfall kann ein Verzicht auf Zwischenveranlagung praktikabel sein.
Ungenügend begründete Einheitsbeschwerden werden im vereinfachten Verfahren nicht behandelt.
Unterhaltsbeiträge an mündige Kinder sind steuerfrei; beim Leistenden nicht abzugsfähig.
Die Umstellung auf Gegenwartsbesteuerung im Wallis 1999/2000 begründet keinen Anspruch auf Sonderbesteuerung von Einkommensbestandteilen.
Steuerstrafverfahren: Delikte vor Inkrafttreten neuer Normen sind gemäss Strafrechtslehre nach milderem Recht zu beurteilen.