Eigenständige Begründungspflicht bei Bundesgerichtsbeschwerden
Verweis auf vorinstanzliche Schriften genügt nicht; es braucht detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
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Verweis auf vorinstanzliche Schriften genügt nicht; es braucht detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
Einkommen und bewegliches Vermögen aus selbständiger Tätigkeit sind am Ort der Geschäftsniederlassung steuerbar.
Steuerdomizil einer juristischen Person ist ihr Sitz, es sei denn, dieser ist nur ein Briefkasten; dann gilt der Ort der Verwaltung.
Depotfestsetzung für mutmassliche Steuer schafft keine Vertrauensgrundlage für definitive Grundstückgewinnsteuerschuld.
Die Busse für Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer, bei Selbstanzeige nur ein Fünftel.
Eine Beschwerde ist unzureichend begründet, wenn sie sich nur auf Verweise stützt.