Uber-Fahrer: Unselbstständige Erwerbstätigkeit und Beitragspflicht
Uber-Fahrer gelten als unselbstständig erwerbstätig; Uber B.V. ist aufgrund Schweizer Betriebsstätte beitragspflichtig (E. 7–10.9).
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Uber-Fahrer gelten als unselbstständig erwerbstätig; Uber B.V. ist aufgrund Schweizer Betriebsstätte beitragspflichtig (E. 7–10.9).
Steueraufschub bei "Immobilien Asset Swap" möglich, wenn Vorsorgezweck gewahrt bleibt; Art. 80 Abs. 4 BVG eigenständig anwendbar.
Ermessenstaxation anhand des Durchschnitts der schwankenden Vorjahreseinkommen ist kein krasser Verfahrensfehler.
AG gilt als Grundstückhändlerin, auch bei über 12-monatiger Haltedauer und Bilanzierung der Grundstücke im Anlagevermögen.
Kanton Zürich verwirkt Steueranspruch, wenn Nachsteuerverfahren erst vier Jahre nach anonymer Denunziation eingeleitet wird.
Kapitalleistung bleibt steuerbar; früherer Einkaufsabzug wird bei Sperrfristverletzung via Nachsteuer neutralisiert, auch bei Freizügigkeit.