Einheitsbeschwerde: Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet über die Abschreibung von Verfahren bei Rückzug des Rechtsmittels (Art. 32 Abs. 2 BGG). Wird ein Fall durch Abstandserklärung erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 2 BGG).
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