Abschreibung erst bei Verlustgewissheit
- Michal Sosnecki
- 28. März 2019
- 1 Min. Lesezeit
Ein Kapitalverlust aus einem Liegenschaftsverkauf im Jahr 2009 kann nicht bereits im Vorjahr mittels Abschreibung verbucht werden, wenn sich der Verlust im Vorjahr noch nicht abgezeichnet hat.