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AutorenbildMichal Sosnecki

Abzug auswärtiger Verpflegung nur bei unzumutbarer Heimkehr

Aktualisiert: 28. Okt.

Die Kosten auswärtiger Verpflegung sind nur abziehbar, wenn die Heimkehr nicht zumutbar ist. Unterschiedliche kantonale Praxen sind zulässig (erw. 3.4).



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