Nur Unterhaltsbeiträge, die für ein unmündiges Kind geleistet werden, können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, nicht aber jene zugunsten eines bereits volljährigen Kindes. Im Rahmen des Mündigenunterhalts bleiben dem Schuldner lediglich die kantonalen Sozialabzüge im Sinne von Art. 9 Abs. 4 StHG.
Abzug nur für Unterhalt unmündiger Kinder zulässig
Aktualisiert: 11. Nov.