Abzug von Unkosten bei Liegenschaftsverkäufen
- Thanusiya Wimalanathan
- 3. Nov. 2006
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Ausserordentliche Einkünfte: Es ist durch die Verwaltungspraxis anerkannt und unbestritten, dass ein Liegenschaftenhändler Anspruch darauf hat, die mit dem Verkauf und der Realisierung eines Liegenschaftsgewinnes zusammenhängenden Unkosten vom Verkaufserlös abzuziehen, auch wenn es sich bei den Liegenschaftsgewinnen um ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG handelt. Pauschalabzüge im Steuerrecht bedürfen indessen einer gesetzlichen Grundlage, welche in Art. 218 Abs. 2 DBG offensichtlich nicht gegeben ist.