Abzug von Unterhaltsbeiträgen
- Thanusiya Wimalanathan
- 19. Sept. 2006
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Kinderabzug/Unterhaltsabzug: Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG können die Unterhaltsbeiträge, welche für ein unmündiges Kind geleistet werden, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, nicht aber jene zugunsten eines bereits volljährigen Kindes. Im Rahmen des Mündigenunterhalts bleiben dem Unterhaltsschuldner lediglich die kantonalen Sozialabzüge im Sinne von Art. 9 Abs. 4 StHG.