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AutorenbildMichal Sosnecki

Acht-Tage-Frist zur Stellungnahme als Beschwerde oder Rekurs angemessen

Eine vom Steuerrekursgericht angesetzte Frist von acht Tagen, um schriftlich zu erklären, ob die Schreiben als Beschwerde und Rekurs zu betrachten sind, ist nicht zu kurz bemessen.



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