Wenn die Veranlagungsbehörde bei einem selbständig Erwerbenden eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt, muss sie die geschuldeten AHV-Beiträge von Amtes wegen abziehen. Die Praxis des Kantons Solothurn, wonach Verzugszinsen auf dem Nachsteuerbetreffnis in der Steuerperiode, in der die Nachsteuer veranlagt wird und nicht in der nachsteuerbetroffenen Ursprungsperiode, zum Abzug zugelassen werden, ist zulässig.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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