top of page
AutorenbildMichal Sosnecki

AHV-Abzug und Verzugszinspraxis

Wenn die Veranlagungsbehörde bei einem selbständig Erwerbenden eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt, muss sie die geschuldeten AHV-Beiträge von Amtes wegen abziehen. Die Praxis des Kantons Solothurn, wonach Verzugszinsen auf dem Nachsteuerbetreffnis in der Steuerperiode, in der die Nachsteuer veranlagt wird und nicht in der nachsteuerbetroffenen Ursprungsperiode, zum Abzug zugelassen werden, ist zulässig.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page