Aktenstand bei Fällung des Einspracheentscheides: Gemäss Auslegung von Art. 131 Abs. 2 Satz 1 StG/GR ist der Aktenstand bei Fällung des Einspracheentscheides massgebend. Das Verwaltungsgericht muss sich nicht zu sämtlichen Vorbringen und Rügen äussern, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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