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AutorenbildMichal Sosnecki

Aktenstand bei Einspracheentscheid maßgebend; Beschränkung auf wesentliche Punkte

Aktenstand bei Fällung des Einspracheentscheides: Gemäss Auslegung von Art. 131 Abs. 2 Satz 1 StG/GR ist der Aktenstand bei Fällung des Einspracheentscheides massgebend. Das Verwaltungsgericht muss sich nicht zu sämtlichen Vorbringen und Rügen äussern, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.



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