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AutorenbildMichal Sosnecki

Altrechtliche Zahlvaterschaft begründet keine Verwandtschaft

Die Auffassung, wonach sich die altrechtliche Zahlvaterschaft in der Verpflichtung des Erzeugers zu Unterhaltszahlungen erschöpfe und kein Verwandtschafts begründe, ist nicht willkürlich. Folglich ist das betreffende Kind nicht ein Stiefkind des neuen Ehepartners und im Erbafall ist der hohe Tarif für Nichtverwandte geschuldet.



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