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AutorenbildMichal Sosnecki

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach BGG

Urteile, die über einen Teilaspekt einer Streitsache befinden gelten nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz als Zwischenentscheide. Sie sind somit nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.



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