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Anpassung der Schuldzinsabzüge zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 3. Nov. 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Doppelbesteuerung: Soll der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen Rechnung getragen werden (Art. 127 Abs. 2 BV), so muss die für Liegenschaftenhändler bisher geltende besondere Regelung betreffend den Abzug von Schuldzinsen modifiziert werden. Als sachgerechte und praktikable Lösung bietet sich an, das allgemeine (quotenmässige) System des Abzugs der Schuldzinsen proportional zu den Aktiven auf die Gesamtheit der Schuldzinsen auszuweiten, also einschliesslich derjenigen auf den Geschäftsaktiven der Liegenschaftenhändler. Soweit der nach der Lage der Aktiven zu übernehmende Schuldzinsenanteil den Vermögensertrag im Liegenschaftskanton übersteigt, ist er von den übrigen Kantonen mit einem Netto-Vermögensertrag zu tragen; ist auch kein solcher Nettoertrag vorhanden, ist der Überschuss auf das übrige Einkommen der Steuerpflichtigen zu verlegen.



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