Art. 20 FZA; Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Anrechnung von im Ausland erfüllten Beitragszeiten bei der Berechnung der Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Beantwortung der in BGE 142 V 112 offengelassenen Frage. Die Rechtsprechung, wonach Art. 20 FZA nicht ausschliesst, dass eine versicherte Person - welche ihr Freizügigkeitsrecht vor Inkrafttreten des Abkommens ausgeübt hat - von einer günstigeren Bestimmung eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit profitiert (BGE 133 V 329) und die europäische Rechtsprechung, auf welcher dieses Urteil beruht, bleiben auch unter der Herrschaft der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anwendbar (E. 5.3). Im vorliegenden Fall sind daher Beitragszeiten, welche in Portugal erfüllt wurden, mitzuberücksichtigen, sofern diese Lösung für die versicherte Person günstiger ist (E. 5.4).
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