Anspruch auf Replikrecht und angemessene Frist vor Entscheid
- Michal Sosnecki
- 21. Jan. 2013
- 1 Min. Lesezeit
Die Partei hat das Recht, eine Replik einzureichen, auch wenn der Richter darauf verzichtet hat, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen. Zwischen der Zustellung der Dokumente und der Verkündung des Entscheides muss genügend Zeit verbleiben, um Bemerkungen zu deponieren, wobei eine Frist von einer Woche zu kurz ist.