Anwaltskosten und Gerichtskosten können als Liegenschaftsunterhalt qualifizieren, wenn glaubhaft ist, dass die Kosten zur Abwendung einer Wertverminderung der Liegenschaft aufgewendet wurden. Die Kosten sind erst in der Steuerperiode abzugsfähig, in der sie angefallen sind. Gerichtsvorschüsse stellen lediglich einen vorweggenommenen Aufwandersatz dar und können erst im Zeitpunkt abgezogen werden, in dem sie vom Gericht auferlegt worden sind.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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