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AutorenbildMichal Sosnecki

Appellatorische Kritik reicht für staatsrechtliche Beschwerde nicht aus

Festsetzung des amtlichen Werte: Eine rein appellatorische Kritik unter Darlegung der eigenen Auffassung und der eigenen Berechnungen genügt den Begründungsanforderungen für eine staatsrechtliche Beschwerde nicht.



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