Verkauft ein Landwirt in den Jahren 2010 und 2011 sein Umlaufsvermögen und im Jahr 2012 die Liegenschaft, wird die selbständige Erwerbstätigkeit erst im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs (2012) aufgegeben. Die Liegenschaft wird für die Zeit zwischen dem Verkauf des Umlaufvermögens und der Veräusserung nicht ins Privatvermögen überführt, wenn die Veräusserung von Anfang an geplant war. Die stillen Reserven aus den letzten zwei Jahren, d.h. 2011 und 2012 werden privilegiert besteuert, jene aus dem Jahr 2010 hingegen nicht.
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Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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