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Aufrechnung bei Anteilsinhaber nur bei Bestreitungsnachweis

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 1. Feb. 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Eine auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung von Lebenshaltungskosten des Anteilsinhabers führt bei diesem nicht automatisch zu einer Aufrechnung. Der Anteilsinhaber muss jedoch den Bestand und die Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert bestreiten. Tut er das nicht, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die aufgerechnete Leistung sei dem Anteilsinhaber zuzurechnen.



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