Übernimmt eine an der Erbengemeinschaft beteiligte Person ein Grundstück aus dem Geschäftsvermögen der Erbengemeinschaft in ihr eigenes Geschäftsvermögen, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Dies gilt auch, wenn das Grundstück zu einem über den Anlagekosten liegenden Preis übernommen wird. Es findet keine Überführung ins Privatvermögen für eine «logische Sekunde» und anschliessende Einbringung ins Geschäftsvermögen statt.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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