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AutorenbildMichal Sosnecki

Baurechtsabfindung unterliegt Einkommenssteuer, nicht Grundstückgewinnsteuer

Die Errichtung eines in der Dauer beschränkten Baurechtes stellt, auch wenn es im Grundbuch als Liegenschaft eingetragen ist, keine Veräusserung dar. Eine entsprechende Abfindung unterliegt deshalb nicht der Grundstückgewinnsteuer, sondern der Einkommenssteuer.



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