Die Errichtung eines in der Dauer beschränkten Baurechtes stellt, auch wenn es im Grundbuch als Liegenschaft eingetragen ist, keine Veräusserung dar. Eine entsprechende Abfindung unterliegt deshalb nicht der Grundstückgewinnsteuer, sondern der Einkommenssteuer.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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