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Begründungspflicht bei Einsprache gegen Ermessensveranlagung

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 2. Feb. 2016
  • 1 Min. Lesezeit

Die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung muss umfassend belegt werden. Die Einsprachen gegen die mit der Ermessensveranlagung ausgesprochenen Ordnungsbussen und die Ausgleichszinsen sind nicht Teil der Ermessensveranlagung und unterliegen keiner besonderen Begründungspflicht.



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