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AutorenbildMichal Sosnecki

Behörde trägt Beweislast für steuerlichen Wohnsitz

Es obliegt der Behörde, den Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache darzutun. Dem Pflichtigen kann der Gegenbeweis für die von ihm behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Behörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt.



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