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AutorenbildMichal Sosnecki

Beschränkte Steuerpflicht nur für ausländischen Komplementär, nicht Ehefrau

Ein im Ausland ansässiger Komplementär einer Schweizer Kommanditgesellschaft ist hier aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht besteht nur für den Komplementär, jedoch nicht für seine ebenfalls im Ausland ansässige Ehefrau.



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