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AutorenbildMichal Sosnecki

Beschwerde gegen Zwischenentscheid: Anforderungen nach Art. 93 BGG

Ein Zwischenentscheid kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Macht der Beschwerdeführer jedoch nur Angaben zum nach seiner Ansicht falsch festgestellten Sachverhalt, so kann auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht eingetreten werden.



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