Ein Zwischenentscheid kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Macht der Beschwerdeführer jedoch nur Angaben zum nach seiner Ansicht falsch festgestellten Sachverhalt, so kann auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht eingetreten werden.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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