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AutorenbildMichal Sosnecki

Besteuerung von Renten: Maßgeblich ist der ausbezahlte Betrag

Bei der Berechnung der Besteuerung einer Rente gemäss Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG ist auf den effektiv ausbezahlten Betrag abzustellen und nicht auf einen theoretisch umgerechneten Rentenanspruch von 80 Prozent, wie der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend machte.



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