Bei der Berechnung der Besteuerung einer Rente gemäss Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG ist auf den effektiv ausbezahlten Betrag abzustellen und nicht auf einen theoretisch umgerechneten Rentenanspruch von 80 Prozent, wie der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend machte.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page