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Bestimmung des Ansässigkeitsstaates bei Doppelansässigkeit

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 21. Sept. 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Wohnsitz international: Ist eine natürliche Person in zwei Vertragsstaaten ansässig, so ist gemäss Art. 4 DBA nach einer bestimmten Reihenfolge (Kaskade) anhand genau definierter Kriterien zu prüfen, welcher Staat den Vorrang als Ansässigkeitsstaat im Sinn des Abkommens hat. Zu beachten ist, dass als ständige Wohnstätte nicht eine Wohnung oder Räumlichkeiten gelten, die nach Charakter und Lage ausschliesslich Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und nachweislich nur gelegentlich und nicht zum Zwecke der Wahrnehmung wirtschaftlicher und beruflicher Interessen verwendet werden.



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