Ein Arzt mit Praxis im Kanton Schwyz, der gleichzeitig als Belegarzt in einem Zürcher Spital tätig ist, gilt in Bezug auf seine Tätigkeit als Belegarzt als selbständig erwerbend. Die Einrichtungen des Spitals qualifizieren als Betriebsstätte, auch wenn er diese nur nach Absprache nutzen und nicht darüber verfügen kann.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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