Beweislast bei Zustellung von Steuerverfügungen
- Thanusiya Wimalanathan
- 7. Feb. 2006
- 1 Min. Lesezeit
Zustellnachweis: Der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB entsprechend trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die Zustellung (Urteil 2A.495/2003 vom 26. Mai 2004, E. 2.2). Erfolgt diese mit uneingeschriebener Post, so hat die Steuerbehörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Auch wenn allfällige Stellvertreter in der Schweiz die Annahme verweigern und die eigentlichen Adressaten selber den Inhalt erst Wochen später zur Kenntnis nehmen, gilt eine Verfügungen als in den Machtbereich der Empfänger gelangt und somit als ordnungsgemäss zugestellt.