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AutorenbildMichal Sosnecki

Beweislast der Steuerbehörde bei verdeckter Gewinnausschüttung

Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für eine verdeckte Gewinnausschüttung in der Form eines Ertragsverzichts. Da dieser Nachweis vom Steueramt nicht schlüssig erbracht werden konnte, wurde die Angelegenheit an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.



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