Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für eine verdeckte Gewinnausschüttung in der Form eines Ertragsverzichts. Da dieser Nachweis vom Steueramt nicht schlüssig erbracht werden konnte, wurde die Angelegenheit an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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