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AutorenbildMichal Sosnecki

Bilanzberichtigung bei Geschäftsaufgabe nur bei handelsrechtswidrigen Ansätzen

Überführung ins Geschäftsvermögen bei Geschäftsaufgabe: Massgeblich sind die Werte der ordnungsgemäss geführten Büchern. Wurden offensichtlich handelsrechtswidrige Ansätze gewählt, ist eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zulässig (so genannte Bilanzberichtigung). Demgegenüber sind blosse Bilanzänderungen, bei denen ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird, nur bis zum Einreichen der Steuererklärung zulässig.



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