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AutorenbildMichal Sosnecki

Bussenhöhe bei Steuerhinterziehung bleibt trotz Geschäftsverlust unverändert

Busse bei versuchter Steuerhinterziehung: Die Bussenhöhe ist nicht zwingend aufgrund eines erlittenen Geschäftsverlustes zu reduzieren, da sich die Höhe gemäss Art. 175 Abs. 2 i.V.m. 176 Abs. 2 DBG auf der Basis der versucht hinterzogenen Steuer berechnet. Weiter soll eine schlecht geführte Buchhaltung nicht einen Anspruch auf Bussenreduktion entstehen lassen.



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