Busse bei versuchter Steuerhinterziehung: Die Bussenhöhe ist nicht zwingend aufgrund eines erlittenen Geschäftsverlustes zu reduzieren, da sich die Höhe gemäss Art. 175 Abs. 2 i.V.m. 176 Abs. 2 DBG auf der Basis der versucht hinterzogenen Steuer berechnet. Weiter soll eine schlecht geführte Buchhaltung nicht einen Anspruch auf Bussenreduktion entstehen lassen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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