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AutorenbildMichal Sosnecki

Börsenverluste nur bei Verbuchung nach Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG abziehbar

Börsenverluste können auch bei Anerkennung als selbständige Erwerbstätigkeit nur dann zum Abzug gebracht werden, wenn sie im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG verbucht wurden.



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